Firmengründung Thailand – Ihr deutscher Anwalt von Sanet Legal hilft
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Grundstein für die erfolgreiche Arbeit von Unternehmen ist eine saubere Rechtsstruktur, die den unternehmerischen Zielen angepasst ist. Besonderes Augenmerk verdienen dabei Vertriebsgesellschaften und Dienstleister, deren Betätigung durch Ausländer durch den „Foreign Business Act“ strengen Regelungen und auch Verboten unterliegt. Daher geben wir im Folgenden Hinweise über die an den geplanten Geschäftsaktivitäten ausgerichtete Firmenstruktur. Die Company Limited als 100%-Tochtergesellschaft Die Company Limited (Co. Ltd.) ist die gebräuchlichste Rechtsform der Firmengründung in Thailand und entspricht in etwa der deutschen GmbH. Sie kann jederzeit auch als „Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)“, also als hundertprozentige Tochtergesellschaft gegründet werden. Sie ist unkompliziert, setzt zwei Gründungsgesellschafter voraus und ist schnell eingerichtet. Von ausländischen Gesellschaftern wird ein Mindestkapital von 2 Millionen THB erwartet. Gute Rechtsberatung ist dennoch erforderlich, da 100 % ausländische Unternehmen in ihren Aktivitäten beschränkt sind. Dies gilt es schon bei der Gründung zu beachten. Produzieren in Thailand Was viele nicht wissen: Ausländer dürfen in Thailand fast unbeschränkt Produktionsstätten als 100%-Tochtergesellschaft gründen. Ausländer können dabei sogar Landeigentum erwerben, wenn die Produktionsstätte in einem anerkannten Industriegelände angesiedelt ist. Natürlich sind auch in Thailand Regeln einzuhalten. Nicht überall erlauben die Regeln zur Flächennutzung Produktionsstätten. Zumeist ist auch eine Betriebserlaubnis („Factory License“) erforderlich, deren Erteilung unter anderem von der technischen Einrichtung und der Anzahl der Mitarbeiter abhängt. Wer zudem die attraktiven Steuervorteile des Board of Investment (BOI) in Anspruch nehmen möchte, den beraten die Anwälte von Sanet gerne über die umfangreichen Fördermaßnahmen und ihre Bedingungen. Die Foreign Business License (FBL) Eine solche Lizenz kann Unternehmen erteilt werden, die sich mehrheitlich im Besitz von ausländischen Investoren befinden und Geschäftstätigkeiten ausüben wollen, die Ausländern nach thailändischem Recht verboten sind. Die Leistungen und Aktivitäten des Unternehmens müssen einen erheblichen Nutzen für die thailändische Wirtschaft und/oder die Gesellschaft erbringen. Typische Aktivitäten, die durch eine FBL gefördert werden, sind Infrastrukturprojekte, öffentlich-private Partnerschaften (PPP) oder Build-Operate-Transfer-Agreements (BOT). Die gängige Praxis ist eher restriktiv. Zudem ist das Antragsverfahren komplex, die notwendige Beratung ist teuer und der Ausgang des Antragsverfahrens nach neun bis zwölf Monaten stets ungewiss. Der größte Haken liegt allerdings im schwammig definierten Rahmen der geförderten Geschäftstätigkeiten. Eine seriöse Prognose zum Ausgang des Antragsverfahren kann daher nicht getroffen werden. Um das wirtschaftliche Risiko zu minimieren, ist man gut beraten, die FBL nicht als einzigen Weg in den thailändischen Markt zu beschreiten. Das Representative Office (RO) Das „RepOffice“ darf keine „Kaufaufträge annehmen, Verkaufsangebote machen oder Geschäftsverhandlungen mit irgendeiner Person führen“. Auch darf es keine eigenen Einnahmen haben, sondern die Muttergesellschaft übernimmt unmittelbar und vollständig alle Kosten des Büros. Es ist somit der „Brückenkopf“ eines ausländischen Unternehmens in Thailand und ist beschränkt auf die Beschaffung von Gütern aus Thailand, deren Qualitätsüberwachung, die Beobachtung und Berichterstattung über den Markt und – in gewissem Umfang – die Unterstützung von vertraglichen Importeuren oder Distributoren. Als „Vertriebsbüro“ handelt es hingegen geset
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